Lesen Sie einen Auszug aus dem aktuellen Erlass zur sonderpädagogischen Förderung, veröffentlicht vom Kultusministerium Niedersachsen.
(Den gesamten Erlasstext finden Sie hier)

Sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf im sprachlichen Handeln ist bei Schülerinnen und Schülern gegeben, die in ihren Bildungs-, Lern- und Entwicklungsmöglichkeiten hinsichtlich des Spracherwerbs, der Sprachverarbeitung, des sinnhaften Sprachgebrauchs oder der Sprechtätigkeit so beeinträchtigt sind, dass sie im Unterricht der allgemeinen Schule ohne sonderpädagogische Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden können. Sonderpädagogischer Förderbedarf kann in jeder Phase des Spracherwerbs und in jedem Lebensalter, überwiegend im Elementar- und im Primarbereich, auftreten. Die Betonung sonderpädagogischer Förderung im Schwerpunkt Sprache liegt daher in den ersten Schuljahren.

Bei der Feststellung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs im Bereich Sprache wird geprüft, ob durch eine begleitende medizinische oder psychologisch-psychotherapeutische Behandlung oder durch den Einsatz technischer und apparativer Hilfsmittel die Lernvoraussetzungen der Schülerin oder des Schülers verbessert werden können.

Folgende sprachlichen Bereiche erfahren primär Berücksichtigung:

  • Atmung, Stimme, Artikulation,
  • Sprachbegleitende Gestaltungsmittel,
  • Sprachlaute und Sprachlautgruppen unter Berücksichtigung der bedeutungsdifferenzierenden Funktion,
  • Begriffsbildung, begriffsgebundene Wortbedeutung und Wortschatz, Wortbildung, Satzbildung,
  • Sprachverarbeitung und Kommunikativer Sprachgebrauch.

Darüber hinaus sind die auditive und visuelle Wahrnehmung sowie der fein- und grobmotorische Bereich besonders zu berücksichtigen.